degressive afa

Die degressive Afa

Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) für den Neubau von Wohnungen.

Jährlich 5% der Investitionskosten abschreiben. Die attraktive Abschreibung gilt rückwirkend für alle Bauprojekte ab einem Effizienzstandard 55 mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und 30. September 2029

Konkret heißt das:
Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude/ Wohnungen.
Im ersten Jahr können 5% der Investitionskosten und in den folgenden Jahren jeweils 5% des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn.
6- Jahres Zeitraum. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.Oktober 2023 und dem 30.September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Die degressive Afa kann mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200€ pro m² einhalten.

Quelle: www.bmwsb.bund.de